Rechtsanwälte und NotareFamilienrecht

Entsprechend der Ausrichtung unserer Kanzlei befassen wir uns im Familienrecht vorrangig mit den vertraglichen und finanziellen Besonderheiten von Eheschließung und Scheidung.


Gestaltung von Eheverträgen

Eheverträge sind kein Zeichen fehlender ehelicher Gesinnung. Sie tragen vorsorgenden Charakter, wenn sie vor Eheschließung oder bei Ehebeginn geschlossen werden, und dienen der Regelung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Ehegatten in der Ehekrise. Ein Ehevertrag muss die aktuelle Situation der Eheleute ebenso berücksichtigen, wie Pläne für das eheliche Zusammenleben oder die Entwicklung der ehelichen Beziehung.

Entscheidend ist, dass Eheverträge einer sogenannten Wirksamkeitskontrolle standhalten müssen, d.h. auch falls es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, muss er noch „passen“. Eine vorausschauende Betrachtungsweise ist daher das Ziel jeder anwaltlichen Vertragsgestaltung bevor der Notar diesen zwecks formeller Wirksamkeit beurkunden muss.


Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Anliegen dieser Verträge ist es, die Trennungssituation zu erleichtern und für eine Scheidung selbstbestimmt und ohne gerichtliches Eingreifen über Scheidungsfolgen zu bestimmen.

Auch derartige Vereinbarungen bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit der notariellen Beurkundung oder einer Protokollierung im Scheidungsverfahren.


Ehescheidungsrecht

Für die Einleitung des Eheverfahrens besteht Anwaltszwang. Wer einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss sich anwaltlich vertreten lassen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um den Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres, aufgrund unzumutbarer Härte, den Antrag nach einem Trennungsjahr bei einverständlicher oder streitiger Scheidung oder aber ein Verfahren nach mehr als dreijährigem Getrenntleben handelt.

Der richtige Zeitpunkt der Antragstellung und die Auswahl des zuständigen Familiengerichts sind ebenso zu beachten, wie Fragen der Rechtsanwendung, des Einbringens von Scheidungsfolgen in den Verfahrensverbund sowie die Beachtung von Fristen.


Versorgungsausgleich

Der Gesetzgeber regelt die Ehe als Versorgungsgemeinschaft. Diesem Grundgedanken folgt der Versorgungsausgleich, der grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche bei Eheauflösung einer Teilung zuführt. Dies erfolgt durch das Gericht in jeder Ehesache von Amts wegen sofern die Ehe bereits drei Jahre bestand.

Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Vertrag ist grundsätzlich möglich, wenn er einer Ausübungs- und Inhaltskontrolle standhält.


Unterhalt

Erwerbsobliegenheit, Wohnvorteil, Selbstbehalt, ehebedingter Nachteil, Befristung und Herabsetzung sind Schlagworte, die im Ehegattenunterhalt thematisch im Vordergrund stehen. Gesetz, unterhaltsrechtliche Leitlinien sowie obergerichtliche Rechtsprechung verbieten eine schematische Betrachtung.

Jeder Fall bedarf gründlicher Prüfung und wirft die Frage auf, ob vor diesem Hintergrund eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten der gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen ist.

Unabhängig davon müssen zunächst Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit der Beteiligten geprüft werden. Um diese zu ermitteln, schulden sich die Ehegatten wechselseitig Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse, auch um die Bedürftigkeit minderjähriger Kinder zu ermitteln.


Güterrechtliche Auseinandersetzung in Verbindung mit Trennung und Scheidung

Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten „Zugewinngemeinschaft“. Der Güterstand bestimmt insbesondere die Vermögenstransfers zwischen den Ehegatten bei Beendigung Güterstandes.

Durch ehevertragliche Vereinbarung kann ein anderer Güterstand, so „Gütertrennung“ oder auch „Gütergemeinschaft“ vereinbart werden.



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